Notwendigkeit einer Rechnung mit ausdrücklichem Hinweis auf „Reverse Charge“ für Dreiecksgeschäfte

Der Europäische Gerichtshof legt die Vorschriften zur umsatzsteuerlichen Rechnungsstellung bei einem innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft restriktiv aus.


Der Fall:

Am 08.12.2022 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) sein Urteil in der Rechtssache Luxury Trust Automobil GmbH (C-247/21) gefällt.

Es kam zu dem Schluss, dass sich ein Vermittler bei einem Dreiecksgeschäft nicht auf die Dreiecksvereinfachung berufen kann, wenn er auf seiner Rechnung nicht angibt, dass der Endempfänger die Mehrwertsteuer nach der Reverse-Charge-Vorschrift abführen muss.

Ein solches Versäumnis darf nicht nachträglich durch den Hinweis korrigiert werden, dass es sich bei der Rechnung um ein „innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft mit Übergang der Steuerschuld“ handelt.


Hintergrund:

Ein österreichischer Steuerzahler, die Luxury Trust Automobil GmbH, kaufte Autos von einem britischen Unternehmen. Unter Verwendung des Transportvertrags des Steuerzahlers lieferte der Lieferant sie an ein tschechisches Unternehmen.

Die Übertragung der Umsatzsteuerpflicht auf den eigentlichen Käufer wurde in den Umsatzsteuerrechnungen nicht erwähnt, es wurde lediglich auf umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte hingewiesen. Der Erwerb wurde von der österreichischen Steuerverwaltung als in Österreich erfolgt angesehen. Der Steuerzahler legte nach Vornahme der erforderlichen Rechnungskorrekturen Berufung ein.

Der EuGH kam zu dem Schluss, dass, wenn ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft vorliegt und die vom Zwischenhändler ausgestellte Rechnung nicht den genauen Wortlaut von „Reverse Charge“ enthält, was bedeutet, dass der Endkunde für die Mehrwertsteuerabrechnung bestimmt ist, der Endkunde dies nicht tun muss als umsatzsteuerpflichtig angesehen werden.

Gemäß den Bestimmungen des Artikels 41 der MwSt-Richtlinie wird in einem solchen Fall in dem Mitgliedstaat geschuldet, der dem Vermittler die MwSt-Nummer erteilt und sie für den Erwerb verwendet hat. Es gibt kein „substance over form“, und die bloße Angabe „befreites innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft“ reicht nicht aus, um die Steuerschuld zu übertragen.


Gesetze:

Artikel 25 (Dreiecksgeschäft)

Wenn drei Unternehmen steuerpflichtige Umsätze mit denselben Gegenständen in drei verschiedenen Mitgliedstaaten tätigen, die Gegenstände direkt vom ursprünglichen Lieferanten an den Endkunden übertragen werden und die Anforderungen erfüllt sind, spricht man von einem Dreiecksgeschäft. Dies gilt auch dann, wenn der Endverbraucher eine natürliche Person ist, die kein Unternehmen ist oder die Waren nicht für ein Unternehmen kauft.


Artikel 40 (Innergemeinschaftlicher Erwerb)

Sofern die Person, die die Waren kauft, nicht nachweisen kann, dass auf den Kauf Mehrwertsteuer erhoben wurde, wird davon ausgegangen, dass sich der Ort eines innergemeinschaftlichen Erwerbs von Waren innerhalb der Grenzen des Mitgliedstaats befindet, der die für den Kauf verwendete Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angegeben hat.


Abschluss:

Bezieht sich die Rechnung auf eine umgekehrte Steuerschuldnerschaft, so muss nur das Unternehmen, an das die Lieferung erfolgt, als umsatzsteuerpflichtig im Rahmen des gemeinsamen EU-Mehrwertsteuersystems angesehen werden.

Der EuGH stellte außerdem fest, dass der Zweck der Ausstellung einer Rechnung und der Einhaltung der gestellten Anforderungen darin besteht, den Empfänger der Rechnung (und damit der Leistung) über seine steuerlichen Pflichten zu informieren und sicherzustellen, dass er sich dessen bewusst ist.

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