Die neue Sondersteuer in Spanien auf Einweg-Plastikbehälter

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Januar 2023 tritt die neue Einwegsteuer aus Kunststoff in Kraft. Diese Abgabe bildet den steuerlichen Inhalt des Projekts zum neuen Abfall- und Altlastengesetz.

Die Steuer wird einen sehr weiten Geltungsbereich haben, da sowohl Verpackungshersteller als auch diejenigen, die innergemeinschaftliche Erwerbe tätigen oder in Kunststoff verpackte Produkte importieren, als Steuerzahler gelten werden.

Die Kunststoffverpackungssteuer ist eine neuartige Steuer, die großes Interesse geweckt hat, da sie die erste einer Steuerkategorie ist, die darauf abzielt, die Kreislaufwirtschaft im Bereich Kunststoff zu fördern, eine Kategorie, die sich voraussichtlich in den kommenden Jahren in ganz Europa ausbreiten wird .

Steuerpflichtige Sachverhalte

Da die Steuer in Spanien auf die Verwendung von Kunststoffbehältern erhoben wird, hat der Gesetzgeber drei steuerpflichtige Sachverhalte mit jeweils einer eigenständigen Abgrenzung festgelegt:

1. Die Herstellung der Produkte, die Teil des objektiven Geltungsbereichs sind. In diesem Fall fällt die Steuer mit der ersten Lieferung in Spanien an, bei Vorauszahlung wird die Steuerpflicht vorgezogen. Die Einfuhr von Produkten, die Teil des Zielgebiets sind. Die Abgrenzung erfolgt mit der Zulassung der Einfuhrzollanmeldung.

2. Der innergemeinschaftliche Erwerb der Produkte, die in den objektiven Geltungsbereich fallen. Ähnlich wie bei der Mehrwertsteuer gilt die Vorschrift auch als dem innergemeinschaftlichen Erwerb gleichgestellter Vorgang, wenn ein Unternehmer eigene Waren aus einem anderen Mitgliedstaat verbringt. In diesem steuerpflichtigen Fall fällt die Steuer am 15. Tag des Monats an, der auf den Monat folgt, in dem die Produkte versandt werden, es sei denn, die Rechnung wurde zuvor ausgestellt.

3. Hinsichtlich des Steuertatbestandes „Herstellung“ hat sich die Steuerbehörde dafür entschieden, die Stellung des Steuerpflichtigen dem Unternehmen im Kunststoffverpackungssektor zuzuordnen, anstatt dies mit seinem Rohstofflieferanten oder seinem Kunden zu tun.

 

Produkte

Die folgenden Produkte, die zum Schutz, zur Behandlung, Handhabung, zum Vertrieb und zur Präsentation von Waren verwendet werden, unterliegen der Besteuerung:

a) Einwegbehälter aus Kunststoff.

b) Kunststoffhalbzeuge zur Herstellung von Behältern (Preforms, thermoplastische Folien).

c) Kunststoffprodukte, die es ermöglichen, den Markt zu schließen oder Container zu präsentieren.

 

Steuersatz

Die in Spanien festzusetzende Steuer beträgt 0,45 Euro pro Kilogramm nicht recyceltem Kunststoff. Dieser Satz stimmt mit der in Italien für 2023 festzusetzenden Steuer überein und liegt etwas über den 0,2 Pfund Sterling pro kg, die in Bezug auf die britische Steuer genehmigt wurden.

 

Territoriale Regeln

Die Steuer wird in ganz Spanien erhoben, einschließlich Ceuta, Melilla und den Kanarischen Inseln.

Um sicherzustellen, dass die Steuer für Produkte gezahlt wird, die in anderen Ländern hergestellt und in Spanien verbraucht werden, hat das Gesetz die steuerpflichtigen Sachverhalte „innergemeinschaftlicher Erwerb“ und „Einfuhr“ festgelegt.

In Übereinstimmung mit dem Vorstehenden sieht die Vorschrift verschiedene technische Mechanismen vor, um sicherzustellen, dass die Steuer in Bezug auf Produkte, die außerhalb Spaniens versandt werden, nicht gezahlt (Nichteinreichung, Befreiung) oder entschädigt wird (Abzug, Erstattung). Die Lösung hängt davon ab, wer der Versender dieser Produkte ist.

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