Auch im Jahr 2022 wird es eine Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns geben. Der zuletzt auf 9,60 Euro angepasste Stundesatz wird im Jahr 2022 erneut steigen.
Derzeit sind die Anpassungen:
Zum 01.01.2022 auf 9,82 Euro und
zum 01.07.2022 auf 10,45 Euro
Wie in den vorangehenden Regelungen greifen auch hier Ausnahmefälle, in denen der gesetzliche Mindestlohn unter bestimmten Voraussetzungen nicht greift.
Hierzu gehören:
Ob nach diesen beiden Erhöhungen im Jahr 2022 weitere Erhöhungen folgen werden, bleibt vorerst abzuwarten.
Sie sollten diese Erhöhungen zum Anlass nehmen, um Ihre Arbeitsverträge auf den Mindestlohn hin zu überprüfen. Eine Aushilfe, z.B. darf ab Juli 2022 maximal 43 Stunden pro Monat (oder durchschnittlich weniger als 10 Stunden pro Woche) arbeiten, wenn der Höchstbetrag (450,00 EUR pro Monat) geleistet wird.
Wenn der Arbeitgeber diesen Mindestlohn nicht zahlt, hat er im Fall einer Überprüfung nicht nur die Differenz nachzuzahlen, sondern muss auch noch mit einer Geldbuße rechnen. Beträgt die Geldbuße mehr als 2.500,00 EUR, kann der Arbeitgeber von der Vergabe von öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen werden. Des Weiteren klagt in der Regel auch die Sozialversicherung wegen der Hinterziehung von Sozialabgaben.
Wer vorbeugt, hat ein leichteres Leben. Die Durchsicht der Verträge dauert nicht lange, kann aber unnötigen Ärger vermeiden.