Was vereinfacht das One-Stop-Shop-Verfahren?

Welche Vereinfachungen bringt das neue One-Stop-Shop-Verfahren im grenzüberschreitenden Handel?

bis zum 30.06.2021 kommt beim grenzüberschreitenden Versand an Verbraucher innerhalb der EU die sog. Versandhandelsregelung zum Tragen. Diese sieht bei Überschreiten einer bestimmten Nettoumsatzschwelle, der sog. Lieferschwelle, die je EU-Land unterschiedlich ausfällt, eine Umsatzsteuerpflicht im Land des Verbrauchers vor. Dort kann außerdem eine Registrierungspflicht bestehen.

Ab dem 01.07.2021 gelten neue Regelungen: Es gibt eine EU-weit einheitliche Lieferschwelle von 10.000 €, deren Überschreiten umsatzsteuerliche Pflichten im Staat des Kunden auslöst. Als Vereinfachung ermöglicht es die neue einzige Anlaufstelle (One-Stop-Shop, kurz: OSS) deutschen Online-Händlern, ihre Zahlungspflichten zentral beim Bundeszentralamt für Steuern zu erfüllen. Die umsatzsteuerlichen Registrierungen in anderen EU-Staaten werden damit überflüssig. Die Teilnahme am OSS-Verfahren ist freiwillig.

Ebenfalls ab dem 01.07.2021 können Unternehmer, die aus Drittländern eingeführte Waren in Sendungen mit einem Sachwert von max. 150 € an Verbraucher veräußern, diese Umsätze über das sog. Import-One-Stop-Shop-Verfahren (IOSS) abwickeln.

In unserer Infografik zeigen wir Ihnen die Funktionsweise des neuen OSS-Verfahrens und stellen die Voraussetzungen für die Teilnahme dar. Gerne stehen wir Ihnen für Rückfragen zur Verfügung. 

Inhalt

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