Künstlersozialkasse – Was ist zu beachten?

Wenn Sie Aufträge an freiberufliche Künstler, Publizisten, Werbetexter oder Webdesigner vergeben (z.B. für die Erstellung von Geschäftsbroschüren oder einer Firmenhomepage), müssen Sie möglicherweise Künstlersozialabgabe (KSA) abführen. Durch diese wird die Sozialversicherung für die Freiberufler finanziert. Das gilt allerdings nur bei Dienstleistern, die persönlich freiberuflich tätig sind. Handelt es sich bei Ihrem Auftragnehmer um eine GmbH oder Personengesellschaft, besteht keine Pflicht zur Zahlung der KSA.

Grundlage für den Abführungsbetrag ist das Honorar ohne Umsatzsteuer; Reisekosten und steuerfreie Aufwandsentschädigungen sind dabei nicht zu berücksichtigen. Von der so ermittelten Grundlage müssen Sie einen bestimmten Prozentsatz an die Künstlersozialkasse abführen. Liegt die Honorarsumme für entsprechende Aufträge allerdings bei max. 450 € im Jahr, brauchen Sie keine KSA zu zahlen.

Kommen Sie den hier geltenden Aufzeichnungs- und Meldepflichten nicht oder nur unvollständig nach, drohen Ihnen Nachzahlungen und Geldbußen. Bei Aufzeichnungsmängeln kann die Künstlersozialkasse den Abführungsbetrag außerdem zu Ihren Ungunsten schätzen. Die Frist zur Abgabe der Meldung für die Künstlersozialkasse ist der 31.03. des Folgejahres.

Zu beachten ist auch, dass die Abgaben für die KSK im Rahmen der Betriebsprüfungen der DRV (deutsche Rentenversicherung Bund) geprüft werden und ggf. entsprechend nachgezahlt werden müssen.

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