Änderungen und Auswirkungen auf Umsatzsteuer in Deutschland
Die Finanzverwaltung ändert ihre Rechtsauffassung zum unrichtig ausgewiesenen Steuerbetrag. Eine zu hoch in einer Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer wird danach nicht mehr in allen Fällen geschuldet.
Bisher galt in Deutschland die strenge Auslegung von § 14c UStG, wonach ein zu hoch ausgewiesener Steuerbetrag auch tatsächlich an die Finanzverwaltung zu zahlen war. Doch nach einem Urteil des EuGH lockert die Finanzverwaltung nun diese Regelungen.
Die rechtliche Problematik:
Ein unrichtig ausgewiesener Steuerausweis entsteht, wenn ein Unternehmer in einer Rechnung einen höheren Steuerbetrag angibt, als er tatsächlich schuldet (§ 14c Abs. 1 UStG). Typische Fälle dafür sind Irrtümer über den Steuersatz oder den Ort der erbrachten Leistung.
Neue Verwaltungsanweisungen des BMF:
Die Finanzverwaltung erläutert in einem neuen Schreiben die Grundsätze für unrichtig und unberechtigt ausgewiesene Steuerbeträge und berücksichtigt dabei auch die Entscheidung des EuGH. Demnach wird die überhöht ausgewiesene Umsatzsteuer grundsätzlich nicht geschuldet, wenn die Leistung an einen Endverbraucher erfolgt.
Grundsätze aus der Rechtsprechung des EuGH:
Die Grundsätze des EuGH werden vorerst nur auf Fälle angewendet, in denen der Leistungsempfänger ein Endverbraucher ist. Die Finanzverwaltung nimmt dabei eine eindeutige Position ein: Wenn die Leistung an einen Endverbraucher erfolgt und ein zu hoch ausgewiesener Steuerbetrag vorliegt, ist dieser nicht mehr zu zahlen.
Konsequenzen für die Praxis:
Die neuen Regelungen bringen eine gewisse Erleichterung für Unternehmen mit sich, insbesondere wenn sie versehentlich einen zu hohen Steuerbetrag ausweisen. Allerdings müssen Unternehmer weiterhin darauf achten, dass die berechnete Umsatzsteuer korrekt ist und die Vorschriften eingehalten werden.
Die Grundsätze aus dem Schreiben des BMF sind in allen offenen Fällen anzuwenden und werden voraussichtlich weitere Diskussionen und Anpassungen in der Zukunft nach sich ziehen.