7 % Umsatzsteuer auf Speisen: Wie Gastronomen und Hoteliers ihre Umsätze aus Kombiangeboten aufteilen müssen
05.04.2026
Seit dem 01.01.2026 müssen Gastronomen ihre Umsätze aus Speisen statt mit 19 % dauerhaft nur noch mit 7 % Umsatzsteuer versteuern. Dieser Steuersatz gilt nun sowohl für Inhouse-Leistungen als auch für To-go-Angebote. Für Getränke wird allerdings weiterhin 19 % Umsatzsteuer fällig. Ob das Getränk mitgenommen oder vor Ort verzehrt wird, spielt dabei keine Rolle.
Gastronomen, die Pauschalangebote mit Speisen und Getränken anbieten (z.B. Buffets, All-inclusive-Angebote oder Menüpauschalen), müssen das hierfür berechnete einheitliche Entgelt nun umsatzsteuerlich auf 19-%-Umsätze (Getränke) und 7-%-Umsätze (Speisen) aufteilen. Diese Aufteilung darf in der Regel nach den jeweiligen Einzelverkaufspreisen vorgenommen werden. Nach einer Vereinfachungsregel der Finanzverwaltung dürfen aber auch einfach pauschal 30 % des Menüpreises den Getränken zugeordnet werden. Diese Regelung erleichtert die Kalkulation und reduziert den administrativen Aufwand.
Hoteliers, die pauschal berechnete Business-Packages anbieten (z.B. für Frühstück, Schuheputzen, Sauna, Parkplatz etc.), müssen ebenfalls auf die Aufteilung dieser einheitlichen Umsätze für Umsatzsteuerzwecke achten. Sie dürfen ab 2026 für 85 % dieser Service-Pauschale den ermäßigten Umsatzsteuersatz anwenden (statt bisher für 80 %).
Weitere Beiträge aus der Rubrik “Umsatzsteuer”
Vermietung von Lagercontainern: Steuerfreie Fläche oder Umsatzsteuerfalle?
Werden Lagercontainer wie ein Grundstück vermietet - also umsatzsteuerfrei - oder handelt es sich um Betriebsvorrichtungen, die der Umsatzsteuer unterliegen? Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hat diese Frage nun eindeutig beantwortet: Die Vermietung von Containern zu Lagerzwecken ist umsatzsteuerpflichtig.
28.04.2026
Neue Zwei-Stufen-Prüfung: Umsatzsteuerliche Behandlung dauerdefizitärer Einrichtungen
Mit Schreiben vom 20.01.2026 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die umsatzsteuerliche Behandlung dauerhaft defizitärer Einrichtungen, die gleichzeitig öffentliche Zuschüsse erhalten, neu geregelt und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) angepasst. Betroffen sind vor allem Kommunen und gemeinnützige Träger (z.B. Kultur-, Sport- oder Sozialeinrichtungen). Hintergrund ist die inzwischen umfangreiche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und des Europäischen Gerichtshofs. Auf Grundlage dieser Rechtsprechung führt das BMF für dauerhaft defizitäre Einrichtungen eine verbindliche Zwei-Stufen-Prüfung ein:
26.04.2026
Quasi eine hoheitliche Nebenleistung: Anfertigung von Lichtbildern für Ausweisanträge
Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Einnahmen aus der Fertigung biometrischer Lichtbilder durch juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) Stellung genommen. Dabei liegt der Schwerpunkt auf der Anwendung des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) auf Leistungen im Zusammenhang mit der Beantragung von Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumenten.
15.04.2026