Immer wieder streitig: Eventuelle Doppelbesteuerung von Renten
09.06.2026
Zur Altersvorsorge zahlt man als Arbeitnehmer Beiträge in die Rentenversicherung ein, um im Ruhestand eine Rente zur Sicherung des Lebensunterhalts zu erhalten. Mit der Reform der Rentenbesteuerung in 2005 wurde das System umgestellt. Seitdem werden Renten - abhängig vom Eintrittsalter - schrittweise steuerpflichtig. Im Gegenzug können die gezahlten Beiträge in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Problematisch kann dies insbesondere für Steuerpflichtige sein, die schon vor 2005 Beiträge geleistet haben, die damals nicht steuerlich abziehbar waren. In solchen Fällen stellt sich die Frage, ob es bei Renteneintritt zu einer Doppelbesteuerung kommt. Das Finanzgericht Hessen (FG) musste im Streitfall entscheiden, ob eine solche Doppelbesteuerung vorliegt.
Der Kläger bezog seit Mai 2017 eine Rente von der Deutschen Rentenversicherung Bund (Einzahlung seit 1978) sowie Einnahmen aus einer Direktversicherung. Die Beiträge zu Letzterer waren direkt vom Arbeitgeber gezahlt worden. Hinsichtlich seiner Rente war der Kläger der Ansicht, die Besteuerung müsse begrenzt werden, wenn erkennbar sei, dass die Steuerbelastung bei Rentenauszahlung die früheren Steuerersparnisse übersteige.
Das FG folgte dieser Argumentation nicht. Die Rente des Klägers sei mit einem Besteuerungsanteil von 74 % zu berücksichtigen. Dies gelte auch dann, wenn die Steuerminderung durch die Berücksichtigung der Versicherungsbeiträge in der Einkommensteuererklärung geringer sei als die Einkommensteuer auf die Rente. Die gesetzlichen Regelungen seien zwar grundsätzlich verfassungsgemäß, eine Doppelbesteuerung sei jedoch unzulässig. Der Nachweis hierfür obliege dem Steuerpflichtigen. Zudem wäre nur eine strukturelle Doppelbesteuerung verfassungswidrig, wovon aber im Streitfall nicht auszugehen sei. Denn neben dem Arbeitnehmerbeitrag werde auch der des Arbeitgebers in der Steuererklärung berücksichtigt.
Hinweis: Der Gesetzgeber hatte später hinsichtlich der Rentenbesteuerung die Begrenzung des Sonderausgabenabzugs ab 2023 gestrichen und auch der Besteuerungsanteil steigt langsamer als ursprünglich beschlossen. Dies soll einer möglichen Doppelbesteuerung entgegenwirken.
Weitere Beiträge aus der Rubrik “Einkommensteuer”
Keine Beschäftigung: Bloße Vermietungstätigkeit in Deutschland vermittelt erzeugt keinen Anspruch auf Differenzkindergeld
Deutschland gehört bei der Gewährung von Kindergeld mit 259 € pro Kind und Monat im europäischen Vergleich zu den absoluten Spitzenreitern.
19.08.2026
Einkommensteuererklärung 2025: Diese Kosten sorgen häufig für eine Steuerersparnis
Durch die Abgabe einer Einkommensteuererklärung können sich Steuerzahler häufig gleich mehrere Hundert Euro vom Finanzamt (FA) zurückholen.
18.08.2026
Finanzverwaltung widerspricht: Nutzungswert einer Altenteilswohnung darf nicht als Versorgungsleistung abgezogen werden
Wird ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gegen Versorgungsleistungen übergeben und dem Altenteiler im Gegenzug eine Wohnung überlassen, stellt sich die Frage, ob der Betriebsübernehmer den Mietwert dieser Altenteilswohnung als dauernde Last (Sonderausgaben) absetzen kann.
16.08.2026