Informationsblatt erklärt die Voraussetzungen: Umsatzsteuerbefreiung für Vorträge und Kurse
17.01.2026
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Informationsblatt veröffentlicht, das die Kriterien für begünstigte Leistungen nach § 4 Nr. 22 Buchstabe a Umsatzsteuergesetz (UStG) erläutert. Es informiert Unternehmer darüber, unter welchen Voraussetzungen Vorträge, Kurse und andere wissenschaftliche oder belehrende Veranstaltungen umsatzsteuerfrei sind. Die Steuerbefreiung gilt insbesondere für Veranstaltungen, die als Schul- oder Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung zu qualifizieren sind.
Auch Unterricht im Bereich der Erwachsenenbildung kann Schul- oder Hochschulunterricht sein. Auf Leistungen im Bereich der Erziehung von Kindern und Jugendlichen sind die im Informationsblatt genannten Kriterien jedoch nicht anwendbar.
Damit eine Veranstaltung als begünstigte Leistung im Sinne des § 4 Nr. 22 Buchstabe a UStG gilt, müssen drei Kriterien erfüllt sein. Zunächst muss der Inhalt der Veranstaltung bildungsrelevant sein (z.B. Sprachen, Politik, Gesellschaft, Gesundheit, Kultur). Die Inhalte sollten auch in schulischen, akademischen oder beruflichen Kontexten vermittelt werden können. Zudem muss der Veranstaltung ein pädagogisch-didaktisches Konzept zugrunde liegen, das die Planung der Lerninhalte, die Bestimmung klar definierter Lernziele, die Berücksichtigung der Zielgruppe, die Festlegung rechtlicher, räumlicher und zeitlicher Rahmenbedingungen sowie die Auswahl geeigneter Methoden und Medien umfasst.
Ein weiteres Kriterium ist die Zielsetzung der Veranstaltung. Deren Schwerpunkt muss auf der Vermittlung von Wissen und Kompetenzen liegen und hierbei einen Lernprozess initiieren. Veranstaltungen, die lediglich der Freizeitgestaltung dienen, wie beispielsweise animierte Tanzabende, eine bloße Produktherstellung (z.B. Fertigung eines Adventskranzes), das bloße Ausüben einer Tätigkeit (z.B. Kochen oder Kalligraphie) oder gemeinsames Sporttreiben, fallen nicht unter die Steuerbefreiung. Sportliche wie auch kulturelle Veranstaltungen können jedoch gegebenenfalls unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 22 Buchstabe b UStG steuerfrei sein.
Abschließend das dritte Kriterium: Die Lehrkraft muss fachlich und pädagogisch qualifiziert sein, sei es durch Ausbildung, Studium, Berufsabschluss oder nachweisbar langjährige Erfahrung. Veranstaltungen, die nach Bildungsfreistellungsgesetzen oder ähnlichen Gesetzen der Länder anerkannt bzw. nach dem Fernunterrichtsgesetz zugelassen sind, erfüllen automatisch die Voraussetzungen des § 4 Nr. 22 Buchstabe a UStG.
Hinweis: Das Informationsblatt ist auf der Homepage des BMF verfügbar.
Weitere Beiträge aus der Rubrik “Umsatzsteuer”
Umsetzung der Rechtsprechung: Durchschnittssatzbesteuerung in Land- und Forstwirtschaft
Mit Schreiben vom 12.11.2025 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) zur Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Umsatzsteuergesetz Stellung genommen und die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) umgesetzt. Anlass ist insbesondere ein BFH-Urteil aus dem Jahr 2023, das zu wesentlichen Klarstellungen im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Umsatzbesteuerung geführt hat.
15.02.2026
Factoring unter der Lupe: Klärung zur Umsatzsteuer bei Provisionen und Gebühren
Im Jahr 2025 entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) über die umsatzsteuerliche Behandlung von Factoring-Dienstleistungen - ein Thema, das für Finanzdienstleister und Unternehmen gleichermaßen von Bedeutung ist. Im Mittelpunkt der Entscheidung stand die Frage, ob beim Forderungsverkauf oder der Verpfändung von Forderungen die vom Kunden gezahlten Gebühren (insbesondere eine Finanzierungsprovision und eine Einrichtungsgebühr) der Umsatzsteuer unterliegen oder teilweise als steuerfreie Kreditgewährung zu werten sind.
12.02.2026
Mehr Bildung, weniger Steuern: Umsatzsteuerbefreiung für Schul- und Bildungsleistungen
Wie wirkt sich die Reform der Umsatzsteuerbefreiung auf Schulen, Weiterbildungsträger und Lehrkräfte aus? Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit einem aktuellen Schreiben die Umsatzsteuerbefreiung für unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen nach § 4 Nr. 21 Umsatzsteuergesetz grundlegend überarbeitet. Hintergrund sind Anpassungen an die europäischen Vorgaben der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie durch das zum 01.01.2025 in Kraft getretene Jahressteuergesetz 2024. Für Bildungseinrichtungen ergeben sich damit neue steuerliche Rahmenbedingungen - mit erweiterten Möglichkeiten, aber auch zusätzlichen Anforderungen.
11.02.2026