Kirchensteuerpflicht: Wann liegt ein Wiedereintritt in die Kirche vor?
07.06.2026
Wer Mitglied einer Kirche ist, muss hierzulande Kirchensteuern zahlen - und zwar nicht zu knapp: Der Steuersatz liegt in Bayern und Baden-Württemberg derzeit bei 8 %, in den übrigen Bundesländern bei 9 % der veranlagten Einkommensteuer. In einem skurrilen Fall aus Bayern hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein Wiedereintritt in die Kirche anzunehmen ist.
Vorliegend hatte sich der Kläger gegen seine für die Jahre 2012 bis 2018 festgesetzte evangelische Kirchensteuer gewandt. Er konnte vor Gericht nachweisen, dass er 1973 tatsächlich aus der Kirche ausgetreten war. Das Kirchensteueramt war jedoch von seinem Wiedereintritt im Jahr 1985 ausgegangen. Es stützte sich dabei v.a. auf einen alten Karteikarteneintrag aus einem in der Bayerischen Kirche geführten Verzeichnis der Wiedereintritte. Interessant war, dass der (damals noch in Baden-Württemberg wohnende) Mann einen Monat nach dem Karteikarteneintrag tatsächlich kirchlich in Bayern geheiratet hatte - in der Heiratsurkunde stand „evangelisch-lutherisch“. Das Kirchensteueramt verwies zur Untermauerung des Wiedereintritts zudem auf den Umstand, dass der Kläger über viele Jahre hinweg klaglos seine Kirchensteuer gezahlt hatte und sich erst jetzt gegen die Steuerfestsetzung wandte. Das Finanzgericht München (FG) ging in erster Instanz ebenfalls von einem Wiedereintritt des Manns in die Kirche aus und wies die Klage ab.
Der BFH hat dieses Urteil nun jedoch aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen. Die finanzgerichtlichen Feststellungen zum innerkirchlichen Recht reichten nach Ansicht der Bundesrichter nicht aus, um einen Wiedereintritt zu begründen. Die einschlägigen Regelungen zur Kirchenmitgliedschaft gehören zu den „eigenen Angelegenheiten“ der Religionsgemeinschaft. Daher darf das FG den Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen des innerkirchlichen Rechts nicht nach seinen eigenen Vorstellungen auslegen, sondern muss diese so anwenden, wie dies die maßgeblichen innerkirchlichen Stellen tun.
Hinweis: Im zweiten Rechtsgang wird das FG nun klären müssen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein ehemaliges Kirchenmitglied, das seinen damaligen Hauptwohnsitz in Baden-Württemberg hatte, einen Wiedereintritt in die evangelische Kirche gegenüber einem bayerischen Pfarrer erklären konnte.
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