Transfers im Profifußball: Ablösepflicht entscheidet über Abzugszeitpunkt gezahlter Handgelder
11.07.2026
Um Spieler zum Wechsel des Vereins oder zur Vertragsverlängerung zu motivieren, wird im Profisport gerne ein Handgeld an die Spieler ausgezahlt. Zu welchem Zeitpunkt der zahlende Club diese Gelder als Betriebsausgaben absetzen kann, hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) näher untersucht. Geklagt hatte ein Fußballclub aus Bayern, der seinen Spielern beim Abschluss von Arbeitsverträgen ein Handgeld gezahlt hatte, das bei vorzeitiger Vertragsbeendigung nicht zurückzuzahlen war. Der Verein zog die Handgelder sofort bei Zahlung als Betriebsausgaben ab, das zuständige Finanzamt verteilte die Ausgaben hingegen über die Vertragslaufzeit der Spieler und bildete hierzu in der Bilanz aktive Rechnungsabgrenzungsposten (RAP).
Vor dem Finanzgericht München (FG) erhielt der Club in erster Instanz zunächst Recht. Der BFH kassierte dieses Urteil nun jedoch und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung an das FG zurück. Nach Ansicht des BFH richtet sich der Zeitpunkt des Betriebsausgabenabzugs bei Handgeldern nach der Frage, ob für den Wechsel des Spielers eine Ablösepflicht bestanden hatte:
- Ablösepflicht: Ein Handgeld, das an einen ablösepflichtig wechselnden Fußballspieler gezahlt wird, kann zu den aktivierungspflichtigen Anschaffungskosten des immateriellen Wirtschaftsguts „Spielerlaubnis“ zählen. Zahlt der Club für den Wechsel des Spielers eine Ablöse an den bisherigen Verein, um an dessen Stelle von der Deutschen Fußball-Liga e.V. (DFL) die Berechtigung zu erhalten, den Spieler im Lizenzspielbetrieb einzusetzen, liegt hierin ein Entgelt für den Erwerb dieses Wirtschaftsguts. Ein Spieler-Handgeld gehört dann zu dessen Anschaffungsnebenkosten, sofern nach den verbandsrechtlichen Statuten der DFL der Abschluss eines Arbeitsvertrags, für den das Handgeld gezahlt wird, eine Voraussetzung für die Erteilung der Spielerlaubnis ist.
- Ablösefreiheit: Wechselt der Spieler dagegen ablösefrei oder wird sein Arbeitsvertrag verlängert, darf ein an ihn gezahltes Handgeld nicht aktiviert werden, da für die Erteilung der Spielerlaubnis kein Entgelt gezahlt wird. In einem solchen Fall kann für das Handgeld auch kein aktiver RAP bilanziert werden, sofern sich die Gegenleistung des Spielers für den Erhalt des Handgelds in der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags erschöpft. In diesen Fällen ist somit ein sofortiger Betriebsausgabenabzug möglich.
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