Verkauf von Kapitalgesellschaftsanteilen: Steuerberatungskosten für Gewinnermittlung sind nicht als Veräußerungskosten absetzbar
09.02.2026
Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen des Privatvermögens müssen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb versteuert werden, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens 1 % am Kapital der Gesellschaft beteiligt war.
Hinweis: Als Veräußerungsgewinn ist der Veräußerungspreis abzüglich der Veräußerungskosten und der Anschaffungskosten der Beteiligung anzusetzen. Es gilt aber das Teileinkünfteverfahren, so dass für steuerliche Zwecke nur 60 % der Wertansätze erfasst werden müssen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass zu den abziehbaren Veräußerungskosten nicht die Steuerberatungskosten gehören, die für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns in der Steuererklärung anfallen. Geklagt hatte ein Ehepaar aus Hessen, das seine Steuerberatungskosten im Zuge einer steuerpflichtigen Anteilsveräußerung abgezogen wissen wollte. In erster Instanz sah es zunächst gut aus für das Paar: Das Hessische Finanzgericht urteilte, dass auch mittelbar durch die Anteilsveräußerung veranlasste Aufwendungen als Veräußerungskosten abziehbar sein müssten. Die Steuerberaterkosten seien davon erfasst.
Der BFH erteilte dieser Sichtweise jedoch eine Absage und entschied, dass zwar ein mittelbarer Zusammenhang für einen Kostenabzug durchaus ausreichen kann, das auslösende Moment für die Kostenentstehung aber der Veräußerungsvorgang gewesen sein muss. Letzteres war bei den vorliegenden Steuerberatungskosten nach Auffassung des BFH nicht der Fall, da sie - und jetzt wird es spitzfindig - nicht aufgrund des Veräußerungsvorgangs selbst angefallen waren, sondern aufgrund der sachlichen Steuerpflicht bei Veräußerung und der Entscheidung, einen Steuerberater zu beauftragen.
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