Versäumte Klagefrist: Zustellungsdefizite bei privaten Postdienstleistern rechtfertigen späteren Fristbeginn
04.02.2026
Wer mit einer Einspruchsentscheidung seines Finanzamts (FA) nicht einverstanden ist, kann Klage vor dem Finanzgericht (FG) erheben - die Frist hierfür beträgt einen Monat ab Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung. Der maßgebliche Bekanntgabezeitpunkt wird von der Abgabenordnung (AO) bei inländischer Postversendung am vierten Tag nach Aufgabe des Schriftstücks zur Post angenommen, sofern er nicht zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich zugegangen ist.
Dass diese sogenannte Bekanntgabefiktion der AO nicht in Stein gemeißelt ist, zeigt ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH). Im zugrunde liegenden Fall hatte das FG Münster eine Klage zunächst als verfristet abgewiesen, da sie außerhalb der (mit Bekanntgabefiktion berechneten) Klagefrist eingegangen war. Die Klägerseite hatte hiergegen vorgetragen, dass deren Prozessbevollmächtigter die Einspruchsentscheidung tatsächlich erst sechs Tage nach dem Versanddatum erhalten hatte und sich die Klagefrist ausgehend von diesem späteren Termin berechnen müsse. Sie verwiesen auf einen unzuverlässigen privaten Postdienstleister und waren der Ansicht, dass ihre Klage daher noch fristgerecht eingegangen sei.
Der BFH beleuchtete die Zustellprozesse des vom FA beauftragten privaten Postdienstleisters und kam zu dem Ergebnis, dass berechtigte Zweifel an einer Bekanntgabe im Rahmen der Bekanntgabefiktion bestünden. In dem Gewerbegebiet, in dem das Büro des Prozessbevollmächtigten belegen war, hatte der private Postdienstleister seine Post regelmäßig nur von Dienstag bis Freitag zugestellt. Allein die Post für die Samstagszustellung wurde ausnahmsweise standardmäßig am darauffolgenden Montag zugestellt. Insoweit war nicht sichergestellt gewesen, dass die von dem Dienstleister an einem Freitag beim FA abgeholte Einspruchsentscheidung zuverlässig innerhalb der (damals noch dreitägigen) Bekanntgabefiktion zuging.
Der private Postdienstleister hatte nach dem festgestellten Geschehensablauf nicht sicherstellen können, dass in der im Gewerbegebiet belegenen Adresse die am Freitag vom Kunden aufgegebene oder abgeholte Post mit einer 95-prozentigen Wahrscheinlichkeit innerhalb von drei Tagen ausgeliefert wurde; diese Prozentgrenze ist in der Post-Universaldienstleistungsverordnung festgelegt. Angesichts eines solchen strukturellen Zustellungsdefizits war die Bekanntgabevermutung nach Gerichtsmeinung entkräftet. Für die Fristberechnung galt somit der spätere tatsächliche Bekanntgabetag, so dass die Klage noch fristgerecht erhoben worden war.
Hinweis: Gilt eine Klagefrist zunächst als versäumt, kann es sich also mitunter lohnen, einen Blick auf die Zustellungsabläufe bei den eingeschalteten Postdienstleistern zu werfen. Auf diese Weise kann vor Gericht möglicherweise glaubhaft gemacht werden, dass die Bekanntgabe tatsächlich erst verspätet erfolgt war und die Klagefrist somit gewahrt ist.
Weitere Beiträge aus der Rubrik “übrige Steuerarten”
Russland-Sanktionen: Havarierter Öltanker darf weder eingezogen noch verwertet werden
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei Beschwerdeverfahren im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass ein im Zusammenhang mit den Russland-Sanktionen der Europäischen Union (EU) vom Zoll sichergestelltes Schiff samt Ladung vorerst nicht eingezogen und verwertet werden darf. Der zugrunde liegende Fall: Ein Öltanker war auf dem Weg von Russland nach Indien in der Ostsee havariert, manövrierunfähig in deutsche Hoheitsgewässer getrieben und anschließend auf einen Ankerplatz vor Sassnitz auf der Insel Rügen geschleppt worden.
14.02.2026
Einsprüche häufig erfolgreich: Steuerbescheide sollten auf Herz und Nieren geprüft werden
Die neuesten verfügbaren Zahlen des Bundesfinanzministeriums (BMF) zur Einspruchsbearbeitung durch die Finanzämter (FA) im Jahr 2024 zeigen: Wer seinen Steuerbescheid genau prüft und Unstimmigkeiten entdeckt, sollte Einspruch einlegen und erhält häufig Recht. Millionen Bürger machen davon jedes Jahr Gebrauch: Im Jahr 2024 wurden fast sechs Millionen Einsprüche bei den FA eingereicht.
08.02.2026
Schulden eines Dritten: Einfach so kann das Finanzamt den Arbeitslohn auch nicht pfänden
Wie heißt es so treffend? Vor dem Finanzamt gibt es kein Entkommen. Und das kann nicht nur die eigenen Steuerschulden betreffen, sondern auch "geerbte" Verbindlichkeiten. Werden diese - aus welchem Grund auch immer - nicht beglichen, kann das Finanzamt Pfändungen veranlassen, um die offenen Beträge einzutreiben. Im Streitfall ging es um Schulden des Vaters, für die der Sohn herangezogen wurde. Das Finanzgericht Sachsen (FG) musste feststellen, ob die eingeleiteten Pfändungen zu Recht erfolgten.
07.02.2026