Verschonungsregelung: Begünstigtes Betriebsvermögen
03.08.2025
Wenn Sie Betriebsvermögen erben oder geschenkt bekommen, können Sie Befreiungen von der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer beantragen. Diese werden unter bestimmten Voraussetzungen gewährt und sollen eine Weiterführung des Betriebs erleichtern, indem für die Zahlung der Steuer nicht Teile des Unternehmens verkauft werden müssen. Da für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigungen auch bestimmte Fristen einzuhalten sind, kann die Steuerbefreiung noch rückwirkend entfallen, wenn die Bedingungen nicht mehr vorliegen (beispielsweise wenn sich die Lohnsumme vermindert). Das Finanzgericht Münster (FG) hatte kürzlich über folgenden Fall zu entscheiden:
Der Kläger war Erbe eines Einzelunternehmens. Innerhalb eines Jahres übertrug er dieses im Wege einer Ausgliederung auf die neugegründete O-GmbH. Als Gegenleistung erhielt er alle Geschäftsanteile und eine Darlehensforderung gegen die O-GmbH. Ein Teil der Forderung wurde zum Jahresende in eine Kapitalrücklage der O-GmbH umgewandelt. Nach Ansicht des Finanzamts war die Ausgliederung ein Verstoß gegen die Behaltensfrist, da neben den Geschäftsanteilen zusätzlich eine Darlehensforderung als Gegenleistung gewährt wurde.
Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die Steuervergünstigung entfällt, wenn der Erwerber innerhalb der fünfjährigen Behaltensfrist einen Gewerbebetrieb veräußert. Die Ausgliederung des Einzelunternehmens in die O-GmbH war unschädlich, soweit der Kläger als Gegenleistung Anteile an der O-GmbH erhalten hat. Der Sinn der Steuervergünstigungen ist, dass das Unternehmen nicht ganz oder teilweise in die private Sphäre übertragen wird.
Allerdings ist dies nicht mehr gegeben, wenn neben den Anteilen noch eine Darlehensforderung gegenüber der Gesellschaft eingeräumt wird, weil dadurch das Betriebsvermögen quasi entnommen und wieder als Fremdkapital zur Verfügung gestellt wird. Es ist für die Beurteilung nicht relevant, dass weiterhin die Buchwerte fortgeführt werden. Entscheidend ist die Darlehensgewährung und die damit einhergehende Verlagerung, die wie ein schädlicher Veräußerungsvorgang gewertet wird.
Hinweis: Die Revision wurde eingelegt. Es zeigt sich, dass bei solchen Unternehmensumstrukturierungen die steuerlichen Folgen immer im Auge behalten werden sollten.
Weitere Beiträge aus der Rubrik “Erbschaft-/Schenkungsteuer”
Schenkungsteuer: Steuerbefreiung gilt auch für Einlage eines Familienheims in eine Ehegatten-GbR
Eheleute können sich untereinander ein selbstbewohntes Familienheim schenken, ohne dass dabei Schenkungsteuer entsteht. Die hierfür maßgebliche Schenkungsteuerbefreiung ist nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) auch anwendbar, wenn ein Ehegatte ein in seinem Eigentum stehendes Familienheim in eine Ehegatten-GbR einlegt, an der die Eheleute zu gleichen Teilen beteiligt sind.
24.12.2025
Nacheheliche Ansprüche: Pauschalabfindung für Verzicht unterliegt der Schenkungsteuer
Wenn Paare sich das Jawort geben, gehen sie auch in finanziellen und vermögensrechtlichen Fragen plötzlich eine enge Verbindung ein. Bei einer späteren Scheidung kann es für den finanzkräftigeren Partner schnell teuer werden, wenn der Ex-Partner seine Ansprüche auf Zugewinnausgleich und Unterhalt geltend macht. Um vorab klare finanzielle Verhältnisse zu schaffen, schließen viele Ehepaare daher einen Ehevertrag ab.
13.12.2025
Trotz Wohnrecht für einen Dritten: Familienheim erbschaftsteuerfrei erhalten
Wenn man ein Familienheim erbt, kann dies unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei sein. Unter anderem muss der Erblasser vorher darin gewohnt haben und der Erbe innerhalb einer angemessenen Zeit - in der Regel innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall - in das Haus einziehen. Aber was ist, wenn man nicht in das Haus einziehen kann, weil bereits jemand aufgrund eines Wohnrechts darin wohnt? Muss der Erbe, da ihm ein Einzug innerhalb dieser Frist nicht möglich ist, das Familienheim dann versteuern? Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste in einem solchen Fall entscheiden.
07.11.2025